Der Kindergarten Kastanienburg wird von Solingens ältester Elterninitiative in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins betrieben.

 

1970 wurde die Elterninitiative unter dem Namen Verein zur Förderung des Kindes e.V. gegründet. 2009 wurde der Verein und damit auch der Kindergarten auf den schönen Namen "Kastanienburg" getauft und eingetragen.

 

Satzung

§ 1 (Name, Sitz und Geschäftsjahr)

  1. Der Verein führt den Namen „Kastanienburg e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Solingen
    (Adresse des Kindergartens: Wipperauer Straße 35; 42699 Solingen). Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Zweck des Vereins)

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Bildung, Erziehung und Betreuung im Vorschulalter, und zwar durch die im Leitbild festgehaltenen Prinzipien:
    Gemeinsam individuell fördern
    Wir sehen die Kinder als Persönlichkeiten
    Das Verständnis der Kinderwelt ist Grundlage unseres Handelns
    • Der Kindergarten ergänzt die Familie 
    Wir wollen den Kindern Sicherheit und Geborgenheit geben
  3. Er bezweckt insbesondere die Kinder auf möglichst viele Facetten ihres Lebens vorzubereiten. Dieses Ziel wird ergänzt durch folgende Zielsetzungen:
    Selbstvertrauen stärken
    • Neugier wecken und stärken
    Beziehung zur Natur stärken und unterstützen
    Beziehung zum eigenen Körper erhalten, stärken und unterstützen
    Werteverhalten vermitteln
    Förderung der Erziehung und Bildung im Vorschulalter
    Sprachförderung
    Förderung der Erziehungstätigkeit der Eltern
    Diese Ziele werden im Pädagogischen Konzept des Kindergartens durch Methoden und Maßnahmen konkretisiert.
  4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb eines Kindergartens. 

§ 3 (Selbstlosigkeit)

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 (Gewinn- und Vermögensbildung)

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 5 (Verbot der Begünstigung)

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Vergütung der Mitglieder des Vorstands für ihre Vorstandstätigkeit erfolgt nicht. Über Aufwandsentschädigungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 (Mitgliedschaft)

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).
  2. Der Vorstand entscheidet über schriftliche Aufnahmeanträge von neuen Mitgliedern. Als Aufnahmeantrag gilt der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit dem Verein. Er ist nicht verpflichtet, Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Einspruch gegen einen Ablehnungsbescheid ist innerhalb 4 Wochen schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Entscheidung über den Einspruch obliegt der nächsten Mitgliederversammlung. Sie ergeht schriftlich unter Darlegung der Gründe.
    Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt
    2. Ausschluss
    3. Beendigung des Betreuungsvertrags, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.

      Zu 1.) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum 01.08. eines Jahres möglich. Er erfolgt mindestens 3 Monate vorher durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Als Austrittserklärung gilt die Kündigung des Betreuungsvertrages, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.

      Zu 2.)
      Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen ist.

      Der Ausschluss kann erfolgen, wenn
    1. ein Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung von mindestens 3 Monatsbeiträgen in Verzug ist.
    2. ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins.

      Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Die Berufung muss schriftlich erfolgen und begründet werden. Sie kann nur binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses erfolgen und ist bei einem Vorstandsmitglied einzulegen.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Höhe und Fälligkeit der Mitglieds-beiträge. 
  4. Pro Kind wird ein monatlicher Grundbetrag fällig. Solange aus einer Familie zwei oder mehr Kinder gleichzeitig den Kindergarten besuchen, so ist nur für das erste Kind der volle Grundbeitrag zu entrichten für die weiteren Kinder wird dann jeweils nur ein halber Grundbetrag fällig.

§ 7 (Organe des Vereins)

  1. Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand.

§ 8 (Mitgliederversammlung)

  1. Die Mitgliederversammlung ist das entscheidende Organ mit umfassender Zuständigkeit, soweit nicht der Vorstand zuständig ist.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich möglichst in der ersten Jahreshälfte statt. Die Einladung muss den Mitgliedern durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher zugestellt werden.
    2. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgelegt. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand 7 Tage vorher schriftlich einzureichen, andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung anerkannt wird.
    3. Pflichtpunkte der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind
      1. Jahresbericht des Vorstandes
      2. Kassenbericht des Vorstandes und Prüfungsbericht der Kassenprüfer
      3. Entlastung des Vorstandes
      4. Wahl des Kassenprüfers
      5. Wahl des Vorstandes
      6. Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr einschließlich der Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über
    1. die Anstellung pädagogischer Kräfte,
    2. Satzungsänderungen
    3. Auflösung des Vereins
    4. Berufung nach § 6 Abs. 3
    5. Anträge zu den Aufgaben des Vereins
  4. Satzungsänderungen, soweit sie nicht unter § 9 Abs. 6 fallen, bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 2/5 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einhaltungsfrist von 1 Woche bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder unabhängig von deren Anzahl gefasst (soweit diese Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt).
  7. Versammlungen gemäß Satzung erfolgen entweder real (Präsenzverfahren) oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangspasswort zugänglichen virtuellen Raum.

§ 9 (Vorstand)

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder muss aus Vereinsmitgliedern bestehen, deren Kinder in der Einrichtung betreut werden.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung geheim auf 1 Jahr gewählt. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Als Mitglied des Vorstands können nur solche Mitglieder gewählt werden, deren Kinder in der Einrichtung betreut werden Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Sie beraten die neuen Vorstandsmitglieder mindestens ein Vierteljahr bei der Durchführung der Geschäfte. Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte, soweit dafür nach dieser Satzung keine Beschlüsse der Mitgliederversammlung notwendig sind.
  4. Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für Verfügungen über Grundvermögen und für Eintragungen von Hypotheken und Grundschulden sind die Unterschriften dreier Vorstandsmitglieder erforderlich.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Es wird mündlich abgestimmt. In Eilfällen kann die Abstimmung auch schriftlich oder fernmündlich erfolgen, falls kein Vorstandsmitglied widerspricht. § 10 gilt entsprechend.
  6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
  7. Falls ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit ausscheidet, bestimmt der Vorstand ein Vereinsmitglied zur kommissarischen Verwaltung dieses Amts bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  8. Der Vorstand verpflichtet und entpflichtet die Angestellten des Vereins. Er ist gegenüber den Angestellten weisungsbefugt.

 

§ 10 (Beurkundung von Beschlüssen)

  1. Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 11 (Vereinsauflösung und Anfallberechtigung)

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden.
  2. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband; sollte dies nicht möglich sein, so an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige wohlfahrtspflegerische Zwecke zu verwenden hat.
  3. Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Fall der Auflösung oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.


Solingen, geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.09.2020